Ratgeber
Kündigungsfristen in Österreich: wie sie wirklich laufen
Die meisten verpassten Kündigungen scheitern nicht am Willen. Sie scheitern daran, dass jemand die Frist anders gezählt hat als der Vertrag. Hier steht die Mechanik dahinter, damit du beim nächsten Mal rückwärts rechnen kannst.
Stand: August 2026
Drei Begriffe, die ständig verwechselt werden
Fast jede verpasste Kündigung lässt sich auf eine Verwechslung von drei Dingen zurückführen. Sie klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes.
- Laufzeit oder Mindestvertragsdauer. Der Zeitraum, für den du dich gebunden hast. Innerhalb dieser Zeit sieht der Vertrag meist keine ordentliche Kündigung vor. Gesetzliche Kündigungsrechte kann er dir aber nicht wegnehmen, etwa jenes nach § 15 KSchG weiter unten.
- Kündigungsfrist. Der Vorlauf, den dein Vertragspartner haben will. Zum Beispiel drei Monate.
- Kündigungstermin. Der Stichtag, zu dem der Vertrag enden kann. Zum Beispiel das Vertragsende oder das Monatsende.
Erst Frist und Termin zusammen ergeben dein Datum. Ein Vertrag mit drei Monaten Frist zum 31. Dezember bedeutet: deine Kündigung muss spätestens am 30. September dort sein. Nicht am 30. Dezember, und auch nicht irgendwann im Herbst.
Der Zugang zählt, nicht das Absenden
Eine Kündigung ist eine Erklärung, die beim Empfänger ankommen muss, um zu wirken. Sie wird also in dem Moment wirksam, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Nicht in dem Moment, in dem du sie in den Postkasten wirfst.
Praktisch heißt das: Der Poststempel rettet dich nicht. Wenn du am letzten Tag der Frist aufgibst, ist die Kündigung zu spät. Rechne ein paar Werktage Postlaufzeit ein und leg noch Puffer dazu. Rechtlich zählt der Zugang und nicht das Absenden, das ergibt sich aus § 862a ABGB und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Wie ein Datum gezählt wird
Für die Berechnung von Fristen gibt es im ABGB eigene Regeln. Eine davon ist im Alltag wichtig: Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Verlass dich trotzdem nicht darauf. Die Regel nennt den Sonntag und den anerkannten Feiertag, den Samstag nennt sie nicht. Und ob eine Verschiebung im konkreten Fall greift, hängt vom Vertrag und von der Art der Frist ab. Wer drei Tage früher schickt, muss das alles nicht wissen.
Warum sich Verträge von selbst verlängern
Die stille Verlängerung funktioniert so: Der Vertrag legt fest, dass dein Schweigen als Zustimmung gilt. Du tust nichts, und der Vertrag läuft ein weiteres Jahr.
Das österreichische Konsumentenschutzgesetz lässt so eine Regelung nicht bedingungslos zu. Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist eine Klausel, die ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Erklärung wertet, für dich nur verbindlich, wenn du zu Beginn der dafür vorgesehenen Frist besonders auf die Bedeutung deines Verhaltens hingewiesen wirst und eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung hast. Ein Satz im Kleingedruckten allein genügt dafür nach der Rechtsprechung nicht.
Für dich folgt daraus ein sehr praktischer Rat: Heb diese Erinnerungsmails auf. Wenn du meinst, dass so ein Hinweis nie gekommen ist, lohnt sich eine Nachfrage bei der Arbeiterkammer, bevor du das zusätzliche Jahr einfach zahlst.
Wie lange darf ein Vertrag dich binden
Auch die Bindung selbst hat eine Grenze. Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ist eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Bindung des Verbrauchers für ihn nicht verbindlich.
Was unangemessen ist, entscheidet sich am Einzelfall, und die Gerichte wägen dabei ab. Der Oberste Gerichtshof hat etwa mehrjährige Bindungen in Fitnessverträgen gekippt (9 Ob 69/11d), eine 24-monatige Mindestvertragsdauer bei einem Mobilfunkvertrag mit stark vergünstigtem Gerät dagegen nicht beanstandet (4 Ob 91/08y). Aus einem Urteil zu einer Branche lässt sich also nichts Pauschales für deinen Vertrag ableiten.
Der Sonderfall wiederkehrende Leistungen
Für eine bestimmte Gruppe von Dauerverträgen gibt es ein eigenes Kündigungsrecht. § 15 KSchG betrifft Verträge, bei denen sich das Unternehmen zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen verpflichtet und du zu wiederholten Zahlungen, und die auf unbestimmte oder auf mehr als ein Jahr geschlossen wurden. Dann kannst du mit einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres kündigen und danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres.
Zwei Einschränkungen dazu. Erstens ist der Anwendungsbereich enger, als er auf den ersten Blick wirkt. Ob ein rein digitales Abo darunter fällt, ist nicht in jedem Fall geklärt. Zweitens gibt es in derselben Bestimmung Ausnahmen für besondere Konstellationen. Wenn es bei dir um Geld geht, frag nach, statt zu schätzen.
Eine gute Nachricht steht auch dort: Eine Kündigung, die nicht fristgerecht ausgesprochen wurde, wird zum nächsten Kündigungstermin nach Ablauf der Frist wirksam. Zu spät heißt hier also nicht wertlos, sondern später wirksam. Das gilt im Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Außerhalb davon hängt es vom Vertrag ab. Schick sie in jedem Fall, und schick sie sofort.
Telefon, Internet und Mobilfunk haben eigene Regeln
Für Telekomverträge gilt zusätzlich das Telekommunikationsgesetz. Es begrenzt die Mindestvertragsdauer für Verbraucherverträge und die Kündigungsfrist. Nach dem Ende der Mindestvertragsdauer darf die Kündigungsfrist einen Monat nicht übersteigen. Zuständig für Auskunft und Streitschlichtung ist die RTR.
Details dazu stehen im eigenen Beitrag zum Handyvertrag und seiner Verlängerung.
Rücktritt ist etwas anderes als Kündigung
Die beiden Wörter werden im Alltag durcheinandergeworfen, meinen aber verschiedene Vorgänge. Der Rücktritt löst einen frisch geschlossenen Vertrag wieder auf. Im Fernabsatz, also bei einem Abschluss ohne gleichzeitige Anwesenheit, gibt es dafür nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz in der Regel vierzehn Tage, mit Ausnahmen etwa bei digitalen Inhalten. Für laufende Streaming-Abos gilt diese Ausnahme seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2026 nicht mehr. Sie zählen als digitale Dienstleistung, deshalb erlischt das Rücktrittsrecht dort nicht schon mit dem ersten Abspielen. Beim Rücktritt genügt übrigens das rechtzeitige Absenden, anders als bei der Kündigung. Die Kündigung dagegen beendet einen laufenden Vertrag für die Zukunft.
Neu ist, dass Verträge, die über eine Website oder eine App geschlossen werden, ab 1. Oktober 2026 eine Rücktrittsfunktion bekommen müssen, umgangssprachlich Widerrufsbutton genannt (§ 13a FAGG). Die Pflicht gilt nur für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden, nicht rückwirkend für bestehende. Auch dieser Knopf betrifft nur den Rücktritt in der Frist, nicht die Kündigung eines laufenden Abos.
Was das praktisch heißt
Die Rechtslage ist die eine Hälfte. Die andere ist Organisation, und die liegt bei dir.
- Rückwärts rechnen. Nimm den Kündigungstermin und zieh die Frist ab. Dieses Datum, nicht das Vertragsende, kommt in den Kalender.
- Puffer einplanen. Zwei Wochen früher zu kündigen kostet dich nichts. Zwei Tage zu spät kostet dich ein Jahr.
- Nachweis sichern. Du musst im Streitfall belegen können, dass und wann deine Kündigung angekommen ist.
- Unterlagen behalten. Vertrag, Bestätigungsmail und jede Erinnerung an eine bevorstehende Verlängerung gehören in einen Ordner.
Keine Rechtsberatung
Hinweis. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Er beschreibt, wie Fristen üblicherweise funktionieren, und ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags. Rechtsauskunft zu deinem Fall bekommst du bei der Arbeiterkammer, beim Verein für Konsumenteninformation, für Telekomverträge bei der RTR-Schlichtungsstelle oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Verbindlich entscheiden kann nur ein Gericht.
Quellen
- Konsumentenschutzgesetz, geltende Fassung im RIS (insbesondere § 6 und § 15)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, geltende Fassung im RIS (§§ 902 und 903 zur Fristberechnung)
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, geltende Fassung im RIS
- konsumentenfragen.at: Rücktritt, Storno, Umtausch und Kündigung
- Arbeiterkammer: Musterbriefe zum Rücktritt
- Verein für Konsumenteninformation, Portal verbraucherrecht.at
- OGH 9 Ob 69/11d: Bindung in einem Fitnessvertrag
- RTR: Informationen zu Telefon- und Internetverträgen
- WKO: Widerrufsbutton im Webshop ab 2026
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